Der EU-Pflanzenpass - Wissenswertes zur neuen Kennzeichnungsverordnung

Am 14. Dezember 2019 sind zwei neue EU-Verordnungen in Kraft getreten, welche die Pflanzengesundheitsverordnung aus dem Jahr 1977 ablösen. Bei den Verordnungen handelt es sich um die Pflanzengesundheitsverordnung EU 2016/2031 und die Kontrollverordnung EU 2017/625. Ausgehend von diesen Gesetzen sind Unternehmen und Betriebe die mit "Pflanzen zum Anpflanzen" handeln, verpflichtet jedes Gewächs auszuzeichnen. Für diese Auszeichnung eignen sich besonders gut
Schlaufenetiketten, Stecketiketten, Klebeetiketten oder Farbetiketten (Inkjet-Labels).

Warum gibt es den neuen EU-Pflanzenpass?

Mit der neuen Pflanzen-Verordnung strebt die EU eine Vereinheitlichung zur Kontrolle der Bereiche Lebensmittelsicherheit, sowie Pflanzengesundheits- und Veterinärprüfung an (Bundesregierung.de). Auch die eindeutige Nachverfolgung von Gewächsen soll die Verbreitung von schädigenden Organismen in den EU-Staaten reduzieren.

Wer braucht den EU-Pflanzenpass?

Jedes Unternehmen der Wertschöpfungskette im B2B-Vertrieb, welches mit "Pflanzen zum Anpflanzen" handelt, muss die neuen Verordnungen ab dem Stichtag beachten. Für den Verkauf an private Endverbraucher gilt der Pflanzenpass, mit Ausnahme des Vertriebs von Pflanzen per Fernabsatz (Versand-, Onlinehandel, Postzustellung), nicht.

Welche Informationen müssen abgebildet werden?

Beispiel-Etikett EU-Pflanzenpass Niesel-Etikett
Beispiel-Etikett EU-Pflanzenpass

Der Inhalt und die Form sind vorgegeben – so befindet sich die EU-Flagge (schwarzweiß oder farbig) in der oberen linken Ecke des Passes (1). Rechts davon kann, sofern die Amtssprache nicht Englisch ist, das Wort „Pflanzenpass“ in der jeweiligen Amtssprache abgebildet werden. Die englische Bezeichnung „plant passport“ hingegen ist obligatorisch (2).

Weitere verpflichtende Elemente (vgl. „Beispiel-Etikett EU-Pflanzenpass" Beschriftung Nr. 3-6) sind:

A + botanischer Name der Pflanze
B + Ländercode des Mitgliedstaates und der Registriernummer des Unternehmers
C + Rückverfolgungscode der betroffenen Gewächse
D + Ländercode des Ursprungslandes und Name des Drittlandes (falls zutreffend)

Optional ist eine Erweiterung des Rückverfolgungscodes (5) durch maschinenlesbare Barcodes, Data-Matrix- und QR-Codes oder RFID-Chips möglich (7).

Besondere Anforderungen für Schutzgebiete

Werden Pflanzen in Schutzgebiete verbracht, müssen auf dem EU-Pflanzenpass zusätzlich die Worte "Pflanzenpass - Schutzgebiet" und wissenschaftliche Namen bzw. Codes der für das Schutzgebiet relevanten Schädlinge angegeben werden.

Weitere Vorschriften

Neben obigen Vorgaben müssen folgende weitere Eigenschaften erfüllt sein:

  • die direkte Anbringung an der kleinsten Handelseinheit (z. B. am Topf oder Tray)
  •  ausreichende Sichtbarkeit und Lesbarkeit
  • dauerhafte Beschaffenheit
  • hinreichende Unterscheidung zu anderen Produktinformationen
  • Textangabe im quadratischen/rechteckigen Format

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